Barrierefreiheitserklärung

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist bemüht, Websites und mobile Anwendungen im Einklang mit dem Bundesgesetz über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen des Bundes (Web-Zugänglichkeits-Gesetz – WZG) BGBl. I. Nr. 59/2019 idgF, barrierefrei zugänglich zu machen.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für www.klassejob.at.

Diese Website ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten teilweise mit der Konformitätsstufe AA der „Richtlinien für barrierefreie Webinhalte – WCAG 2.1“ beziehungsweise mit dem geltenden Europäischen Standard nach der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vereinbar.

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:

Unvereinbarkeit mit den Barrierefreiheitsbestimmungen

Die Karte, welche Hochschulen zeigt, an denen ein Lehramtsstudium absolviert werden kann, ist aufgrund der visuellen Darstellung nicht barrierefrei.

Diese Erklärung wurde am 25. Oktober 2022 erstellt.


Die Erklärung wurde auf Grundlage einer vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung durchgeführten Selbstbewertung erstellt.


Diese Erklärung wurde zuletzt am 25. Oktober 2022 überprüft.

Feedback zu jeglichen Aspekten dieser Website kann an klassejob@bmbwf.gv.at gesendet werden. Mögliche Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen werden nach Prüfung möglichst behoben, andernfalls die Informationen über von der Anwendung der Richtlinie ausgenommene Inhalte überarbeitet.

Bei nicht zufriedenstellenden Antworten aus oben genannter Kontaktmöglichkeit können Sie sich mittels Beschwerde an die Beschwerdestelle der Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (FFG) wenden. Die FFG nimmt über das Kontaktformular der Beschwerdestelle Beschwerden auf elektronischem Weg entgegen.

Die Beschwerden werden von der FFG dahingehend geprüft, ob sie sich auf Verstöße gegen die Vorgaben des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes, insbesondere Mängel bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen, durch den Bund oder einer ihm zuordenbaren Einrichtung beziehen.

Sofern die Beschwerde berechtigt ist, hat die FFG dem Bund oder den betroffenen Rechtsträgern Handlungsempfehlungen auszusprechen und Maßnahmen vorzuschlagen, die der Beseitigung der vorliegenden Mängel dienen.